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AGer-Z 2004 Nr. 16 OR 335; Keine Schadenminderungspflicht bei Freistellung
16. OR 335; Keine Schadenminderungspflicht bei Freistellung Der Kläger wurde mit der Kündigung per sofort freigestellt. Die Beklagte behaupte te, der Kläger habe seine Schadenminderungspflicht verletzt, indem er während der Freistellung ein Arbeitsangebot ausgeschlagen habe. Aus dem Entscheid: "Der von der Beklagten zur Begründung ihrer Forderung angerufene Bundesge richtsentscheid stützt indessen deren Rechtsauffassung überhaupt nicht. Das Bundesgericht hält fest, ein Arbeitnehmer, welcher während der Freistellungszeit einen anderweitigen Verdienst erzielt, habe sich diesen anrechnen zu lassen (BGE 118 II 139 ff.). Es verlangt aber vom Arbeitnehmer nicht, er sei während der Dauer der Freistellung zur Schadenminderungspflicht, d.h. zur Stellensuche und Annah me einer anderen zumutbaren Arbeit verpflichtet. Ausdrücklich hält der genannte Entscheid fest, die Freistellung sei weder mit Annahmeverzug des Arbeitgebers noch mit einer fristlosen Entlassung gleichzusetzen, weil sie von beiden Instituten in mehreren Tatbestandsmerkmalen abweiche. Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit ein Arbeitgeber einen Schaden erleiden soll, zu dessen Minderung der Arbeitnehmer verpflichtet sein sollte, wenn er freiwillig auf dessen Dienste verzichtet hat. Der freigestellte Arbeitnehmer ist folglich nicht verpflichtet, eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Hingegen hat er sich anrechnen zu lassen, was er während der Dauer der Freistellung bei einem anderen Arbeitgeber verdient, wenn er freiwillig arbeitet. Ein solcher anderweitiger Verdienst des Klä-
gers während der Dauer der Freistellung wurde seitens der Beklagten jedoch nicht behauptet, weshalb die Widerklage in diesem Punkt abzuweisen ist." (AGer., AN030562 vom 5.04.2004; eine dagegen erhobene Berufung wurde am 5.10.2004 durch Vergleich erledigt; LA040023.)